Präambel
Das Zentrum des republikanisch verfassten Zweistädtestaates, der Freien Hansestadt Bremen, bildete und bildet der Marktplatz mit dem Rathaus und dem Roland als Symbol der politischen Selbstständigkeit. Das Bremer Rathaus ist mit seiner prunkvollen Fassade ein Paradebeispiel der norddeutschen Weserrenaissance. Zusammen mit dem Roland, der „Freiheitsstatue“ der Bremer, steht es damals wie heute für den Stolz der Bremer auf ihre Stadt, ihre Freiheit und ihre Souveränität.
Das Rathaus und der Roland auf dem Marktplatz zu Bremen repräsentieren in herausragender Weise die Entwicklung bürgerlicher Autonomie und Souveränität im Heiligen Römischen Reich und wurden im Jahr 2004 in die UNESCO-Welterbeliste eingeschrieben. Das Rathaus wurde Anfang des 15. Jahrhunderts im gotischen Stil erbaut und im frühen 17. Jahrhundert im Stil der Weserrenaissance renoviert. Die Rolandstatue auf dem Marktplatz, errichtet im Jahr 1404, symbolisiert die Rechte und Privilegien der Freien Reichsstadt Bremen.
Im Jahr 1972 wurde von der Generalkonferenz der UNESCO das „Übereinkommen zum Schutz des Natur- und Kulturerbes der Welt“ verabschiedet. Es legt den Schutz eines Kultur- oder Naturgutes, das einen „außergewöhnlichen universellen Wert“ besitzt, in die Obhut der gesamten Menschheit. Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens verpflichtet sich jedes Land, die innerhalb seiner Landesgrenzen gelegenen Denkmäler zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Als Gegenleistung bekommen die Mitgliedstaaten der UNESCO Fachberatung zur Erhaltung ihrer Denkmäler, die Entwicklungsländer auch finanzielle Hilfen. Im Falle eines Verstoßes gegen das Übereinkommen kann die UNESCO ein Welterbe von der Welterbeliste streichen. Es sollen die Zusammenarbeit zwischen allen Menschen und Völkern und der Schutz des Natur- und Kulturerbes gefördert und intensiviert werden.
Die UNESCO setzte sich zum Ziel, Orte, Bauten und Naturstätten mit außergewöhnlicher Bedeutung zu schützen und für die Menschheit zu erhalten. Genau dazu ist Bremen auf Grund der Aufnahme des Rathauses und des Rolands in die Welterbeliste verpflichtet. Um in die Welterbeliste aufgenommen zu werden, muss das Kulturdenkmal eines von zehn UNESCO-Kriterien zur Einzigartigkeit und Authentizität eines Kulturdenkmals erfüllen. Das Bremer Ensemble ist ein „einzigartiges Zeugnis“ für die Entwicklung von bürgerlicher Autonomie und Marktrechten, wie diese sich im Laufe von Jahrhunderten in Europa herausformten.
Die Welterbeliste der UNESCO umfasst zum Zeitpunkt der Vereinsgründung (2022) 1.154 Welterbestätten in 167 Ländern, darunter ist lediglich ein Rathaus weltweit, das von seiner Grundsteinlegung bis heute authentisch erhalten ist und diese Funktion erfüllt. In Deutschland stehen 51 Stätten unter diesem Schutz.
Von jeder Welterbestätte wird für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes ein Konzept zur angemessenen Vermittlung ihres OUV (Outstanding Universal Value), ihres Beitrages als Teil eines globalen Netzwerkes von Erbestätten und ihres Bezugs zu übergeordneten Themen erwartet, zum Beispiel nachhaltige Entwicklung und Klimawandel. Die Wahl der Vermittlungswege und -instrumente steht jeder Welterbestätte frei – es kann auch ein Informationszentrum sein. Wichtig ist, dass alle Wege und Formate der Vermittlung und Kommunikation über alle beteiligten Akteure hinweg ein einheitliches Narrativ aufweisen.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Welterbes Rathaus und Roland in Bremen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung wird er den Namen „Verein zur Förderung des Welterbes Rathaus und Roland in Bremen e. V.“ führen.
(2) Der Sitz des Vereins ist in Bremen.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zwecke des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 Abgabenordnung), die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 Abgabenordnung) sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in Deutschland (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 Abgabenordnung). Der Verein will fördernd und werbend für den Erhalt des Welterbes – insbesondere Rathaus und Roland auf dem Marktplatz - in Bremen wirken.
(2) Diese Zwecke verwirklicht der Verein unter anderem dadurch, dass er den Gedanken, für den das Bremer Rathaus und der Roland stehen, kommuniziert und der Öffentlichkeit verdeutlicht sowie zugänglich macht, indem er
- die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zum Welterbe Rathaus und Roland fördert,
- wissenschaftliche Arbeiten über bremische Überlieferungen und zur Demokratie-, Kultur-, Geistes- und Handelsgeschichte Bremens im Zusammenhang mit Rathaus und Roland unterstützt,
- kulturelle, künstlerische oder wissenschaftliche (Vortrags-) Veranstaltungen durchführt oder
- bei der jährlichen Gestaltung des „UNESCO-Welterbetages“, der diesen Tag alljährlich neu in Szene setzenden Bremer Welterbetage sowie des „Tag des offenen Denkmals“ mitwirkt.
(3) Der Verein fördert die Bedeutung des Welterbes in Bremen als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und Schichten sowie als Stätte einer gelebten freiheitlichen Demokratie, die allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glaube, sozialer Stellung oder sexueller Orientierung offensteht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen dem Verein beitreten. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und dessen schriftliche Annahme durch den Vorstand erworben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes nach freiem Ermessen, soweit es sich nicht um außerordentliche Mitglieder gemäß Absatz 3 oder Ehrenmitglieder gemäß Absatz 4 handelt.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, die Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt. Der Austritt ist nur zum Jahresende durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Mitglied des Vorstands mit einer Frist von drei Monaten zulässig.
(3) Außerordentliche Mitglieder „qua Amt“ sind die Funktionsträger gemäß Anlage I, sofern diese ihr Einverständnis gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklären.
Außerordentliches Mitglied ist auch jeweils eine Person, die von den Institutionen gemäß Anlage II gegenüber dem Vorstand benannt wird und die schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes ihre Zustimmung erklärt.
Es wird um eine beständige und aktive Beteiligung gebeten.
(4) Ehrenmitglieder des Vereins sind, sofern sie schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes ihre Zustimmung erklären:
- Die Präsidentin oder Der Präsident des Senats,
- ehemalige Präsidentinnen und Präsidenten des Senats,
- Die Präsidentin oder Der Präsident der Bremischen Bürgerschaft,
- ehemalige Präsidentinnen und Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft,
- Ehrenbürgerinnen oder Ehrenbürger,
- Pastorinnen oder Pastoren der Evangelischen Kirchengemeinde Unser Lieben Frauen sowie
- Dompredigerinnen oder Domprediger der St. Petri Domgemeinde zu Bremen.
(5) Ein Mitglied, soweit es sich nicht um ein außerordentliches Mitglied oder ein Ehrenmitglied handelt, kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Das Mitglied ist über die Streichung zu unterrichten.
(6) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, es mit seinem Verhalten dem Ansehen des Vereins unzumutbar schadet oder eine mit § 2 Abs. 3 unvereinbare Gesinnung offenbart. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht
- wegen erheblicher Verletzung oder wiederholter Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes oder wiederholten Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
- wegen der Verübung einer Straftat oder
- wegen Handlungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind.
Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(7) Außerordentliche Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 scheiden als außerordentliche Mitglieder aus dem Verein aus, sofern sie aus dem Amt ausscheiden, auf Grund dessen sie zur außerordentlichen Mitgliedschaft berechtigt sind. Außerordentliche Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 scheiden als außerordentliche Mitglieder aus, wenn die entsendende Einrichtung es abberuft. Eine Aufnahme als Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Darüber hinaus können zur Finanzierung besonderer Vorhaben Umlagen bis zu einer Höhe von zwei Jahresbeiträgen erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder im Sinne von § 4 Abs. 3 und Abs. 4 sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder in begründeten Fällen von der Zahlung von Jahresbeiträgen und Umlagen befreit werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins vorbehaltlich des Hausrechtes der Senatskanzlei teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
(3) Soweit sich aus die Satzung keine andere Regelung trifft, gelten Bestimmungen für Mitglieder auch für Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt insbesondere:
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Ordnung und Überwachung der Tätigkeit des Vereins,
- die Führung der Bücher sowie die Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses und
- die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie der Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste.
(2) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu fünf Beisitzer zusammen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für vier Jahre gewählt Er bleibt jedoch anschließend bis zur Neu- beziehungsweise Wiederwahl im Amt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus und ist der Vorstand danach nicht mehr ausreichend besetzt, kann er sich durch Zuwahl selbst ergänzen. Diese ist nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung wirksam.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen und ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand kann Beschlüsse auch fernmündlich oder im schriftlichen Verfahren fassen, sofern kein Mitglied widerspricht. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er das Verfahren für seine Tätigkeit regelt. Aus seinem Kreis wählt er den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie den Schatzmeister und den Schriftführer. Die Besetzung von bis zu zwei Vorstandsämtern durch eine Person ist zulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten.
(5) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die notwendigen Barauslagen werden erstattet. Die Mitglieder des Vorstandes haften gegenüber dem Verein bei Wahrnehmung ihrer Vorstandsfunktion nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(6) An den Sitzungen des Vorstands darf der Chef der Senatskanzlei oder ein von ihm benannter Vertreter beratend teilnehmen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Vorstands entgegen. Ferner entscheidet sie über dessen Entlastung. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus zuständig für
- die Entgegennahme weiterer Berichte des Vorstands,
- die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- die Wahl des Vorstands,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit,
- die Genehmigung des Haushaltsplans,
- die Beschlussfassung über Anträge und
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(2) Daneben findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder mehr als ein Fünftel der Mitglieder sie schriftlich beim Vorstand unter Angabe eines Grundes verlangen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens eine Woche vorher schriftlich oder durch die Tageszeitung zur Mitgliederversammlung ein. Dabei gibt er zugleich die durch ihn aufgestellte Tagesordnung bekannt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vereins, im Verhinderungsfall durch einen Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied eröffnet und geleitet. Abwesende Mitglieder können sich auf ihr nur durch andere Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
(5) Auf der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedoch ist zur Satzungsänderung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich und bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
(6) Über die gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die durch den Versammlungsleiter und ein weiteres Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.
§ 10 Rechnungswesen
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen Jahresbeitrag. Dieser wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils für das Folgejahr festgelegt.
(2) Der Vorstand verwaltet die Mittel des Vereins nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung. Dabei werden sie ausschließlich und unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke dauernd verwendet.
(3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Nach dessen Ablauf fertigt der Vorstand jeweils eine Jahresrechnung an und legt sie der ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 9 Abs. 1 vor.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Personen zu Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 12 Auflösung und Aufhebung
(1) Die Auflösung beziehungsweise Aufhebung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit des § 9 Abs. 5 Satz 3 beschlossen werden. Ferner muss der Vorstand zustimmen. Die Abwicklung erfolgt durch den amtierenden Vorstand als Liquidator.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtgemeinde Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, zweckgebunden zur weiteren Förderung und Erhalt des Welterbes Rathaus und Roland zu verwenden hat.