Präambel

Das Zentrum des republikanisch verfassten Zweistädtestaates, der Freien Hansestadt Bremen, bildete und bildet der Marktplatz mit dem Rathaus und dem Roland als Symbol der politischen Selbstständigkeit. Das Bremer Rathaus ist mit seiner prunkvollen Fassade ein Paradebeispiel der norddeutschen Weserrenaissance. Zusammen mit dem Roland, der „Freiheitsstatue“ der Bremer, steht es damals wie heute für den Stolz der Bremer auf ihre Stadt, ihre Freiheit und ihre Souveränität.

Das Rathaus und der Roland auf dem Marktplatz zu Bremen repräsentieren in herausragender Weise die Entwicklung bürgerlicher Autonomie und Souveränität im Heiligen Römischen Reich und wurden im Jahr 2004 in die UNESCO-Welterbeliste eingeschrieben. Das Rathaus wurde Anfang des 15. Jahrhunderts im gotischen Stil erbaut und im frühen 17. Jahrhundert im Stil der Weserrenaissance renoviert. Die Rolandstatue auf dem Marktplatz, errichtet im Jahr 1404, symbolisiert die Rechte und Privilegien der Freien Reichsstadt Bremen.

Im Jahr 1972 wurde von der Generalkonferenz der UNESCO das „Übereinkommen zum Schutz des Natur- und Kulturerbes der Welt“ verabschiedet. Es legt den Schutz eines Kultur- oder Naturgutes, das einen „außergewöhnlichen universellen Wert“ besitzt, in die Obhut der gesamten Menschheit. Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens verpflichtet sich jedes Land, die innerhalb seiner Landesgrenzen gelegenen Denkmäler zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Als Gegenleistung bekommen die Mitgliedstaaten der UNESCO Fachberatung zur Erhaltung ihrer Denkmäler, die Entwicklungsländer auch finanzielle Hilfen. Im Falle eines Verstoßes gegen das Übereinkommen kann die UNESCO ein Welterbe von der Welterbeliste streichen. Es sollen die Zusammenarbeit zwischen allen Menschen und Völkern und der Schutz des Natur- und Kulturerbes gefördert und intensiviert werden.

Die UNESCO setzte sich zum Ziel, Orte, Bauten und Naturstätten mit außergewöhnlicher Bedeutung zu schützen und für die Menschheit zu erhalten. Genau dazu ist Bremen auf Grund der Aufnahme des Rathauses und des Rolands in die Welterbeliste verpflichtet. Um in die Welterbeliste aufgenommen zu werden, muss das Kulturdenkmal eines von zehn UNESCO-Kriterien zur Einzigartigkeit und Authentizität eines Kulturdenkmals erfüllen. Das Bremer Ensemble ist ein „einzigartiges Zeugnis“ für die Entwicklung von bürgerlicher Autonomie und Marktrechten, wie diese sich im Laufe von Jahrhunderten in Europa herausformten.

Die Welterbeliste der UNESCO umfasst zum Zeitpunkt der Vereinsgründung (2022) 1.154 Welterbestätten in 167 Ländern, darunter ist lediglich ein Rathaus weltweit, das von seiner Grundsteinlegung bis heute authentisch erhalten ist und diese Funktion erfüllt. In Deutschland stehen 51 Stätten unter diesem Schutz.

Von jeder Welterbestätte wird für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes ein Konzept zur angemessenen Vermittlung ihres OUV (Outstanding Universal Value), ihres Beitrages als Teil eines globalen Netzwerkes von Erbestätten und ihres Bezugs zu übergeordneten Themen erwartet, zum Beispiel nachhaltige Entwicklung und Klimawandel. Die Wahl der Vermittlungswege und -instrumente steht jeder Welterbestätte frei – es kann auch ein Informationszentrum sein. Wichtig ist, dass alle Wege und Formate der Vermittlung und Kommunikation über alle beteiligten Akteure hinweg ein einheitliches Narrativ aufweisen.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Welterbes Rathaus und Roland in Bremen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung wird er den Namen „Verein zur Förderung des Welterbes Rathaus und Roland in Bremen e. V.“ führen.

(2) Der Sitz des Vereins ist in Bremen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zwecke des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 Abgabenordnung), die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 Abgabenordnung) sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in Deutschland (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 Abgabenordnung). Der Verein will fördernd und werbend für den Erhalt des Welterbes –  insbesondere Rathaus und Roland auf dem Marktplatz - in Bremen wirken.

(2) Diese Zwecke verwirklicht der Verein unter anderem dadurch, dass er den Gedanken, für den das Bremer Rathaus und der Roland stehen, kommuniziert und der Öffentlichkeit verdeutlicht sowie zugänglich macht, indem er

  1. die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zum Welterbe Rathaus und Roland fördert,
  2. wissenschaftliche Arbeiten über bremische Überlieferungen und zur Demokratie-, Kultur-, Geistes- und Handelsgeschichte Bremens im Zusammenhang mit Rathaus und Roland unterstützt,
  3. kulturelle, künstlerische oder wissenschaftliche (Vortrags-) Veranstaltungen durchführt oder
  4. bei der jährlichen Gestaltung des „UNESCO-Welterbetages“, der diesen Tag alljährlich neu in Szene setzenden Bremer Welterbetage sowie des „Tag des offenen Denkmals“ mitwirkt.

(3) Der Verein fördert die Bedeutung des Welterbes in Bremen als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und Schichten sowie als Stätte einer gelebten freiheitlichen Demokratie, die allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glaube, sozialer Stellung oder sexueller Orientierung offensteht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen dem Verein beitreten. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und dessen schriftliche Annahme durch den Vorstand erworben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes nach freiem Ermessen, soweit es sich nicht um außerordentliche Mitglieder gemäß Absatz 3 oder Ehrenmitglieder gemäß Absatz 4 handelt.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, die Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt. Der Austritt ist nur zum Jahresende durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Mitglied des Vorstands mit einer Frist von drei Monaten zulässig.

(3) Außerordentliche Mitglieder „qua Amt“ sind die Funktionsträger gemäß Anlage I, sofern diese ihr Einverständnis gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklären.

Außerordentliches Mitglied ist auch jeweils eine Person, die von den Institutionen gemäß Anlage II gegenüber dem Vorstand benannt wird und die schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes ihre Zustimmung erklärt.

Es wird um eine beständige und aktive Beteiligung gebeten.

(4) Ehrenmitglieder des Vereins sind, sofern sie schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes ihre Zustimmung erklären:

  1. Die Präsidentin oder Der Präsident des Senats,
  2. ehemalige Präsidentinnen und Präsidenten des Senats,
  3. Die Präsidentin oder Der Präsident der Bremischen Bürgerschaft,
  4. ehemalige Präsidentinnen und Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft,
  5. Ehrenbürgerinnen oder Ehrenbürger,
  6. Pastorinnen oder Pastoren der Evangelischen Kirchengemeinde Unser Lieben Frauen sowie
  7. Dompredigerinnen oder Domprediger der St. Petri Domgemeinde zu Bremen.

(5) Ein Mitglied, soweit es sich nicht um ein außerordentliches Mitglied oder ein Ehrenmitglied handelt, kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Das Mitglied ist über die Streichung zu unterrichten.

(6) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, es mit seinem Verhalten dem Ansehen des Vereins unzumutbar schadet oder eine mit § 2 Abs. 3 unvereinbare Gesinnung offenbart. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht

  1. wegen erheblicher Verletzung oder wiederholter Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  2. wegen eines schweren Verstoßes oder wiederholten Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
  3. wegen der Verübung einer Straftat oder
  4. wegen Handlungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind.

Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(7) Außerordentliche Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 scheiden als außerordentliche Mitglieder aus dem Verein aus, sofern sie aus dem Amt ausscheiden, auf Grund dessen sie zur außerordentlichen Mitgliedschaft berechtigt sind. Außerordentliche Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 scheiden als außerordentliche Mitglieder aus, wenn die entsendende Einrichtung es abberuft. Eine Aufnahme als Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Darüber hinaus können zur Finanzierung besonderer Vorhaben Umlagen bis zu einer Höhe von zwei Jahresbeiträgen erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder im Sinne von § 4 Abs. 3 und Abs. 4 sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder in begründeten Fällen von der Zahlung von Jahresbeiträgen und Umlagen befreit werden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten

(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins vorbehaltlich des Hausrechtes der Senatskanzlei teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

(3) Soweit sich aus die Satzung keine andere Regelung trifft, gelten Bestimmungen für Mitglieder auch für Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vor­stand führt die Ge­schäf­te des Ver­eins nach Maß­ga­be der Sat­zung und der Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Ihm ob­liegt ins­be­son­de­re:

  1. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  2. die Ordnung und Überwachung der Tätigkeit des Vereins,
  3. die Führung der Bücher sowie die Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses und
  4. die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie der Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste.

(2) Der Vor­stand setzt sich aus dem Vor­sit­zen­den, zwei Stell­ver­tre­ter, dem Schrift­füh­rer, dem Schatz­meis­ter und bis zu fünf Bei­sit­zer zu­sam­men. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung je­weils für vier Jah­re ge­wählt Er bleibt je­doch an­schlie­ßend bis zur Neu- be­zie­hungs­wei­se Wie­der­wahl im Amt. Die Wie­der­wahl ist un­be­schränkt zu­läs­sig.

(3) Schei­det ein Mit­glied vor­zei­tig aus und ist der Vor­stand da­nach nicht mehr aus­rei­chend be­setzt, kann er sich durch Zu­wahl selbst er­gän­zen. Die­se ist nur bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung wirk­sam.

(4) Der Vor­stand fasst sei­ne Be­schlüs­se mit Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men und ist be­schluss­fä­hig, wenn drei Mit­glie­der des Vor­stan­des an­we­send sind. Der Vor­stand kann Be­schlüs­se auch fern­münd­lich oder im schrift­li­chen Ver­fah­ren fas­sen, so­fern kein Mit­glied wi­der­spricht. Der Vor­stand gibt sich eine Ge­schäfts­ord­nung, in der er das Ver­fah­ren für sei­ne Tä­tig­keit re­gelt. Aus sei­nem Kreis wählt er den Vor­sit­zen­den und des­sen Stell­ver­tre­ter so­wie den Schatz­meis­ter und den Schrift­füh­rer. Die Be­set­zung von bis zu zwei Vor­stands­äm­tern durch eine Per­son ist zu­läs­sig. Der Ver­ein wird ge­richt­lich und au­ßer­ge­richt­lich durch zwei die­ser Vor­stands­mit­glie­der ver­tre­ten.

(5) Der Vor­stand ist eh­ren­amt­lich tä­tig. Die not­wen­di­gen Bar­aus­la­gen wer­den er­stat­tet. Die Mit­glie­der des Vor­stan­des haf­ten ge­gen­über dem Ver­ein bei Wahr­neh­mung ih­rer Vor­stands­funk­ti­on nur für Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit.

(6) An den Sit­zun­gen des Vor­stands darf der Chef der Se­nats­kanz­lei oder ein von ihm be­nann­ter Ver­tre­ter be­ra­tend teil­neh­men.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) All­jähr­lich fin­det eine or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung statt. Die­se nimmt den Jah­res­be­richt und die Jah­res­rech­nung des Vor­stands ent­ge­gen. Fer­ner ent­schei­det sie über des­sen Ent­las­tung. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist dar­über hin­aus zu­stän­dig für

  1. die Entgegennahme weiterer Berichte des Vorstands,
  2. die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  3. die Wahl des Vorstands,
  4. die Wahl der Kassenprüfer,
  5. die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit,
  6. die Genehmigung des Haushaltsplans,
  7. die Beschlussfassung über Anträge und
  8. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(2) Da­ne­ben fin­det eine au­ßer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung statt, wenn die In­ter­es­sen des Ver­eins dies er­for­dern oder mehr als ein Fünf­tel der Mit­glie­der sie schrift­lich beim Vor­stand un­ter An­ga­be ei­nes Grun­des ver­lan­gen.

(3) In den Fäl­len der Ab­sät­ze 1 und 2 lädt der Vor­stand die Mit­glie­der min­des­tens eine Wo­che vor­her schrift­lich oder durch die Ta­ges­zei­tung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung ein. Da­bei gibt er zu­gleich die durch ihn auf­ge­stell­te Ta­ges­ord­nung be­kannt.

(4) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird durch den Vor­sit­zen­den des Ver­eins, im Ver­hin­de­rungs­fall durch ei­nen Stell­ver­tre­ter oder ein an­de­res Vor­stands­mit­glied er­öff­net und ge­lei­tet. Ab­we­sen­de Mit­glie­der kön­nen sich auf ihr nur durch an­de­re Mit­glie­der mit schrift­li­cher Voll­macht ver­tre­ten las­sen.

(5) Auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung hat je­des Mit­glied eine Stim­me. Die Be­schlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men ge­fasst. Je­doch ist zur Sat­zungs­än­de­rung eine Mehr­heit von min­des­tens drei Vier­teln der ab­ge­ge­be­nen Stim­men er­for­der­lich und be­darf der Zu­stim­mung des Vor­stan­des.

(6) Über die ge­fass­ten Be­schlüs­se wird eine Nie­der­schrift an­ge­fer­tigt, die durch den Ver­samm­lungs­lei­ter und ein wei­te­res Mit­glied des Vor­stands zu un­ter­zeich­nen ist.

 

§ 10 Rechnungswesen

(1) Zur Er­fül­lung sei­ner Auf­ga­ben er­hebt der Ver­ein ei­nen Jah­res­bei­trag. Die­ser wird durch die or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung je­weils für das Fol­ge­jahr fest­ge­legt.

(2) Der Vor­stand ver­wal­tet die Mit­tel des Ver­eins nach den Grund­sät­zen ord­nungs­mä­ßi­ger Be­wirt­schaf­tung. Da­bei wer­den sie aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke dau­ernd ver­wen­det.

(3) Das Rech­nungs­jahr ist das Ka­len­der­jahr. Nach des­sen Ab­lauf fer­tigt der Vor­stand je­weils eine Jah­res­rech­nung an und legt sie der or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­mäß § 9 Abs. 1 vor.

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt für die Dau­er von vier Jah­ren zwei Per­so­nen zu Kas­sen­prü­fer. Die­se dür­fen nicht Mit­glied des Vor­stands sein. Die Wie­der­wahl ist zu­läs­sig.

(2) Die Kas­sen­prü­fer ha­ben die Kas­se des Ver­eins ein­schließ­lich der Bü­cher und Be­le­ge min­des­tens ein­mal im Ge­schäfts­jahr sach­lich und rech­ne­risch zu prü­fen und dem Vor­stand je­weils schrift­lich Be­richt zu er­stat­ten. Die Kas­sen­prü­fer er­stat­ten der Mit­glie­der­ver­samm­lung ei­nen Prü­fungs­be­richt und be­an­tra­gen bei ord­nungs­ge­mä­ßer Füh­rung der Kas­sen­ge­schäf­te die Ent­las­tung des Schatz­meis­ters so­wie der üb­ri­gen Vor­stands­mit­glie­der.

§ 12 Auflösung und Aufhebung

(1) Die Auf­lö­sung be­zie­hungs­wei­se Auf­he­bung des Ver­eins kann durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der Mehr­heit des § 9 Abs. 5 Satz 3 be­schlos­sen wer­den. Fer­ner muss der Vor­stand zu­stim­men. Die Ab­wick­lung er­folgt durch den am­tie­ren­den Vor­stand als Li­qui­da­tor.

(2) Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an die Stadt­ge­mein­de Bre­men, die es un­mit­tel­bar und aus­schließ­lich für ge­mein­nüt­zi­ge Zwe­cke, zweck­ge­bun­den zur wei­te­ren För­de­rung und Er­halt des Welt­er­bes Rat­haus und Ro­land zu ver­wen­den hat.

Bremen, 6. Februar 2023