§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Die Beitragsordnung kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Allgemeines
Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen durch Beiträge und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen.
Mitglieder, die dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt. Sie ist damit für diese verbindlich.
§ 3 Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und die Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.
Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde.
§ 4 Höhe der Mitgliedsbeiträge
Der Beitrag für Mitglieder beträgt 80 Euro pro Kalenderjahr. Die Mitgliedschaft von Schülerinnen und Schülern, Studentinnen und Studenten, Auszubildenden und Arbeitslosen ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Zahlung der Beiträge
- Beiträge sind grundsätzlich im Voraus für ein Kalenderjahr zu entrichten.
- Bei Vereinseintritt im Laufe des Jahres ist der monatlich anteilige Beitrag des laufenden Kalenderjahres mit Beginn des Beitragsmonats zu zahlen.
- In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe oder der Zahlungsmodalitäten und auf Erlass oder Stundung des Beitrages gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
- Mit Eingang der ersten Beitragszahlung beginnt die Mitgliedschaft.
- Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand spätestens ein Monat vorher schriftlich erklärt werden.
- Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des entrichteten Mitgliedsbeitrags für das laufende Kalenderjahr.
- Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine erste schriftliche Mahnung, in der ein späterer Zahlungszeitpunkt von einem Monat festgelegt wird.
- Erfolgt bis zum festgesetzten Zeitpunkt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung. Für die zweite schriftliche Mahnung wird eine zusätzliche Mehraufwandsgebühr von EUR 5,00 berechnet.
- Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied, welches den Beitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat, aus dem Verein auszuschließen.
- Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch eine digitale Datenverarbeitung. Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.
- Bei Aufnahme neuer Mitglieder soll der Einzug der Beiträge im Wege des Lastschrift-Einzugsverfahrens vereinbart werden. Von diesem Verfahren kann nur in begründeten Einzelfällen und aufgrund eines Vorstandsbeschlusses abgewichen werden. Mitgliedern, deren Beiträge nicht im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens eingezogen werden, sollen die durch andere Zahlungsweise entstehenden Mehrkosten zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag belastet werden.
§ 6 Zahlung und Fälligkeit
- Die Mitgliedsbeiträge werden kalenderjährlich, d.h. vom 1.1. bis 31.12. erhoben.
- Monatsbeiträge sind nicht vorgesehen.
- Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 01.02. eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht, und bei Neumitgliedern zum Datum der Aufnahme.
- Bei nicht ausreichender Deckung des Kontos ist die anfallende Rückverrechnungsgebühr vom Vereinsmitglied zu tragen. Rückverrechnungsgebühren werden zu Lasten des Mitglieds verbucht.
- Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31.01. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.
§ 7 Vereinskonto
Der Vorstand richtet ein Vereinskonto ein. Die Überweisung auf andere Konten ist nicht zulässig. Andere Zahlungsweisen werden nicht anerkannt.
§ 8 Veränderungen
- Sollte sich der Status eines Mitgliedes verändern, so hat dieses Mitglied dies einem Mitglied des Vorstandes unverzüglich mitzuteilen.
- Die Verrechnung von Mehrzahlungen bzw. Erstattung überzahlter Beiträge erfolgt mit der Erhebung des Mitgliedsbeitrages für das nächste Jahr.
§ 9 Vereinsaustritt
Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 10 Gültigkeit der Beitragsordnung
Die Beitragsordnung gilt ab dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.
Bremen, den 6. Februar 2023
- Die Mitgliederversammlung -